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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 11.05.1989 (1 StR 154/89) | | | | Kurzleitsatz: Het der Tatrichter zu Ungunsten des Angeklagten gewertet, daß er sich "nur um des geldlichen Vorteils willen ..." auf den Handel mit Heroin eingelassen hat, hat er das zum Tatbestand des Handeltreibens gehörende Gewinnstreben entgegen § 46 Abs. 3
StGB bei der Zumessung verwertet.
Relevante Normen: BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46 Abs. 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHR StGB § 46 Abs. 3 - Handeltreiben 1 NStZ 1990, 332 (Schoreit)
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