Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 20.06.1989 (1 StR 300/89)

   

Kurzleitsatz:
Erst wenn der Strafrahmen festgelegt ist, ist Raum für die Erörterung der Frage, ob die Strafe sich an dessen Obergrenze orientieren soll.


Relevante Normen:
BtMG § 30 Abs. 1, Abs. 2; StPO § 267 Abs. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1990, 375 (Schoreit)
StV 1990, 100

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