Rechtsprechung:
OLG Hamburg - Beschluß vom 06.06.1995 (3 Ws 72/95)

   

Kurzleitsatz:
Ist der Beschuldigte in Kenntnis des Ermittlungsverfahrens, einer ihm drohenden empfindlichen Strafe und eines Haftbefehls aus dem Ausland nach Deutschland eingereist und hat er sich den Behörden gestellt, so ist die Haftverschonung unter Auflagen gerechtfertigt.


Relevante Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2, § 116;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MDR 1995, 948
StV 1995, 420

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