Rechtsprechung:
AG Aachen - Urteil vom 28.07.1994 (82 C 158/94)

   

Kurzleitsatz:
Beauftragt eine Privatperson außerhalb eines Gerichtsverfahrens einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens, bemißt sich dessen Vergütung bei fehlender Vereinbarung der Vergütungshöhe nicht nach dem ZuSEG.Es ist gerichtsbekannt, daß die in diesen Fällen geforderte Vergütung in der Regel hinsichtlich des Stundensatzes deutlich über den Sätzen der ZuSEG liegt, mit deren Entschädigungsbeträgen kein Sachverständiger kostendeckend arbeiten kann.


Relevante Normen:
BGB § 632 Abs. 2; ZSEG;


Fundstellen dieser Entscheidung:
ZfS 1995, 16

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