Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 01.08.1995 (1 StR 334/95)

   

Kurzleitsatz:
Das Blockieren einer Straßenkreuzung im Zusammenwirken mit anderen ist eine Gewaltanwendung.


Relevante Normen:
StGB § 240;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1995, 593

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