Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 23.08.1995 (2 ARs 215/95)

   

Kurzleitsatz:
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird mit der Aufnahme des Verurteilten in die zu deren Bezirk gehörende JVA begründet.


Relevante Normen:
StPO § 462a;



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