Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 23.08.1995 (3 StR 305/95)

   

Kurzleitsatz:
Das Rechtsmittel eines Nebenklägers ist nur zulässig, wenn er ein zulässiges Ziel der Urteilsanfechtung angibt.


Relevante Normen:
StPO § 400;



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