Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 22.08.1995 (1 StR 476/95)

   

Kurzleitsatz:
Eine erheblich zu geringe Schmerzensgeldzahlung genügt nicht, um eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen.


Relevante Normen:
StGB § 46a;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StV 1995, 635

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