Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 29.08.1995 (1 StR 500/95)

   

Kurzleitsatz:
In Österreich erlittene Auslieferungshaft ist im Verhältnis 1:1 anzurechnen.


Relevante Normen:
StGB § 51;



Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang