Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 22.08.1995 (5 StR 406/95)

   

Kurzleitsatz:
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe darf auch ein festgestelltes erhebliches weiteres strafbares Verhalten des Angeklagten berücksichtigt werden.


Relevante Normen:
StGB § 55;



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