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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 22.08.1995 (5 StR 406/95) | | | | Kurzleitsatz: Bei der Bemessung der Gesamtstrafe darf auch ein festgestelltes erhebliches weiteres strafbares Verhalten des Angeklagten berücksichtigt werden.
Relevante Normen: StGB § 55;
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