Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 27.09.1995 (3 StR 394/95)

   

Kurzleitsatz:
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht sind.


Relevante Normen:
StPO § 44;



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