Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 13.10.1995 (3 StR 448/95)

   

Kurzleitsatz:
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann weder widerrufen, wegen Irrtums angefochten noch sonst zurückgenommen werden.


Relevante Normen:
StPO § 302;



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