Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 20.09.1995 (5 StR 419/95)

   

Kurzleitsatz:
Die Anwendung des § 213 StGB kommt auch bei Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes nur in einem Ausnahmefall in Betracht.


Relevante Normen:
StGB § 213;



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