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| Rechtsprechung: BFH - Urteil vom 12.07.1990 (IV R 137-138/89) | | | | Kurzleitsatz: »Ausgaben eines Zahnarztes mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
EStG für die Beschaffung von Zahngold bilden auch dann Betriebsausgaben, wenn der angeschaffte Goldvorrat den Verbrauch für einige Jahre deckt. Dies setzt jedoch voraus, daß der Goldvorrat während einer übersehbaren Zeit verbraucht werden kann und später auch tatsächlich verbraucht wird.«
Relevante Normen: EStG § 4 Abs. 3, 4;
Fundstellen dieser Entscheidung: BFHE 162, 34
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