|
|
 |
 |
| Rechtsprechung: BFH - Beschluß vom 10.08.1988 (II B 138/87) | | | | Kurzleitsatz: »Hat ein Beigeladener kein eigenes Kostenrisiko i. S. des § 135 Abs. 3
FGO getragen und das Verfahren durch eigene Ausführungen auch nicht gefördert, so entspricht es nicht der Billigkeit, daß die unterliegende Partei oder die Staatskasse seine außergerichtlichen Kosten trägt.«
Relevante Normen: FGO § 135 Abs. 3, § 139 Abs. 4;
Fundstellen dieser Entscheidung: BFHE 153, 519 BStBl II 1988, 842
|
|
| | Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen. | |
|
|
 |
|
|