Rechtsprechung:
BFH - Beschluß vom 10.08.1988 (II B 138/87)

   

Kurzleitsatz:
»Hat ein Beigeladener kein eigenes Kostenrisiko i. S. des § 135 Abs. 3 FGO getragen und das Verfahren durch eigene Ausführungen auch nicht gefördert, so entspricht es nicht der Billigkeit, daß die unterliegende Partei oder die Staatskasse seine außergerichtlichen Kosten trägt.«


Relevante Normen:
FGO § 135 Abs. 3, § 139 Abs. 4;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BFHE 153, 519
BStBl II 1988, 842

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