Rechtsprechung:
EuGH - Urteil vom 06.06.1990 (Rs C-119/88)

   

Kurzleitsatz:
1. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtsetzungsakt, der wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt - Hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm


Relevante Normen:
EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
EuGH Slg. 1990, I-2189 (AEPRO)
NJW 1991, 2471

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