Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 28.11.1995 (5 StR 569/95)

   

Kurzleitsatz:
Das Mitwirken beim "Eintreiben" von Geld aus konkreten Rauschgiftgeschäften stellt Beihilfe zum Handeltreiben dar.


Relevante Normen:
BtMG § 29, § 29a, § 30;



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