Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 28.12.1995 (1 StR 718/95)

   

Kurzleitsatz:
Auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen läuft für die Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine eigene Verjährung.


Relevante Normen:
StGB § 78;



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