Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 22.11.1995 (2 ARs 346/95)

   

Kurzleitsatz:
Nach der Haftentlassung ist für die Führungsaufsicht die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die JVA liegt, in der der Verurteilte di...


Relevante Normen:
StPO § 462a, § 463;



Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang