Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 02.11.1995 (5 StR 606/95)

   

Kurzleitsatz:
Die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten ist regelmäßig strafmildernd zu berücksichtigen.


Relevante Normen:
StGB § 46;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StV 1996, 205

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