Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 09.01.1996 (5 StR 707/95)

   

Kurzleitsatz:
Übersieht der Tatrichter die Zäsurwirkung eines Urteils, führt dies grundsätzlich zur Aufhebung des (Gesamt-) Strafausspruchs.


Relevante Normen:
StPO § 55;



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