Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 03.10.1985 (1 StR 456/85)

   

Kurzleitsatz:
Der Vorwegvollzug der Strafe ist nur dann erforderlich und damit gerechtfertigt, wenn eine Therapie in einer Therapieanstalt im Sinne des § 35 BtMG bessere Aussichten einer Heilung des Verurteilten bieten würde als eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 StGB und wenn die freiwillige Therapie durch einen vorweggezogenen Strafvollzug zusätzlich gefördert würde.


Relevante Normen:
BtMG § 35; StGB § 64, § 67 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MDR 1985, 971 (Schmidt)

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