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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 03.10.1985 (1 StR 456/85) | | | | Kurzleitsatz: Der Vorwegvollzug der Strafe ist nur dann erforderlich und damit gerechtfertigt, wenn eine Therapie in einer Therapieanstalt im Sinne des § 35
BtMG bessere Aussichten einer Heilung des Verurteilten bieten würde als eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64
StGB und wenn die freiwillige Therapie durch einen vorweggezogenen Strafvollzug zusätzlich gefördert würde.
Relevante Normen: BtMG § 35; StGB § 64, § 67 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: MDR 1985, 971 (Schmidt)
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