Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 07.02.1996 (5 StR 9/96)

   

Kurzleitsatz:
Führen einer Schußwaffe liegt auch vor, wenn der Täter aus seiner Wohnung einen Schuß nach draußen abgibt.


Relevante Normen:
WaffG § 52, § 52a, § 53;



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