Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 26.06.1996 (2 StR 622/95)

   

Kurzleitsatz:
Ein Handy, das zur Begehung einer Tat des Handeltreibens mit BtM bestimmt war, unterliegt der Einziehung nach § 74 StGB.


Relevante Normen:
BtMG § 33; StGB § 74;



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