Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 22.05.1996 (2 ARs 158/96)

   

Kurzleitsatz:
Ein Gericht ist mit der Sache befaßt, wenn dort ein Antrag eingeht und es für die Entscheidung zuständig sein kann.


Relevante Normen:
StPO § 462a;



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