Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 09.05.1996 (1 StR 226/96)

   

Kurzleitsatz:
Bei einer Beschränkung nach § 154 a StPO in der Revision muß die vom Tatrichter verhängte Strafe nicht stets aufgehoben werden.


Relevante Normen:
StPO § 154a, § 354;



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