Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 07.05.1996 (4 StR 178/96)

   

Kurzleitsatz:
Das Erreichen eines außertatbestandlichen Handlungsziels ist für die Abgrenzung beendeter-unbeendeter Versuch ohne Bedeutung.


Relevante Normen:
StGB § 24;



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