Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 16.04.1996 (4 StR 119/96)

   

Kurzleitsatz:
Stellen Versuch und Vollendung ein einheitliches Geschehen dar, liegt nur eine Tat im Rechtssine vor.


Relevante Normen:
StGB § 52, § 177;



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