Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 13.03.1996 (2 StR 78/96)

   

Kurzleitsatz:
Im Wiedereinsetzungsantrag muß auch glaubhaft gemacht werden, daß der Antragsteller ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert war.


Relevante Normen:
StPO § 45;



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