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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 30.11.1982 (5 StR 749/82) | | | | Kurzleitsatz: Die Urteilsgründe dürfen über einen Zeitraum von sechs Jahren zwischen der Beendigung der Taten und ihrer Aburteilung im Strafausspruch nicht hinweggehen, wenn die Verzögerung nicht auf einem Verhalten des Angeklagten beruht und auch nicht festgestellt ist, daß er in der Zwischenzeit weitere Straftaten begangen hat.
Relevante Normen: StGB § 46 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ 1983, 167 StV 1983, 103
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