Rechtsprechung:
BVerwG - Urteil vom 02.02.1982 (1 C 3.81)

   

Kurzleitsatz:
»Bei einem Strohmannverhältnis ist neben dem Hintermann der Strohmann als Gewerbetreibender und als geeigneter Adressat einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO anzusehen. Ist der Hintermann unzuverlässig, so folgt die Unzuverlässigkeit des Strohmannes bereits daraus, daß er einem unzuverlässigen Hintermann die gewerbliche Betätigung ermöglicht.«


Relevante Normen:
GewO § 35;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BVerwGE 65, 12

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