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| Rechtsprechung: BVerwG - Urteil vom 02.02.1982 (1 C 3.81) | | | | Kurzleitsatz: »Bei einem Strohmannverhältnis ist neben dem Hintermann der Strohmann als Gewerbetreibender und als geeigneter Adressat einer Gewerbeuntersagung nach § 35
GewO anzusehen. Ist der Hintermann unzuverlässig, so folgt die Unzuverlässigkeit des Strohmannes bereits daraus, daß er einem unzuverlässigen Hintermann die gewerbliche Betätigung ermöglicht.«
Relevante Normen: GewO § 35;
Fundstellen dieser Entscheidung: BVerwGE 65, 12
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