Rechtsprechung:
LG Heilbronn - Beschluß vom 26.06.1995 (1b T 112/95 Be)

   

Kurzleitsatz:
Der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung von Rente (Altersruhegeld) unterliegt seit Inkrafttreten des 2. SGB-ÄndG der Pfändung.


Relevante Normen:
SGB § 54 Abs. 4; ZPO §§ 828, 850c;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp IV(424)150Nr. 7
InVo 1996, 51
JurBüro 1996, 157

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