|
|
 |
 |
| Rechtsprechung: AG Aachen - Entscheidung vom 09.02.1996 (14 C 372/94) | | | | Kurzleitsatz: 1. Ein Aufschlag auf die Ersatzteilpreise ist nicht notwendiger Schadensbeseitigungsbedarf. Es besteht daher kein Anspruch auf fiktive fiktive Abrechnung. 2. Die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten ist schlüssig darzulegen. 3. Die Pflicht des Geschädigten, Preisvergleiche vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vorzunehmen, kann nicht durch die Angaben nur einer Autovermietfirma durch Vorlage eines Preistableaus ersetzt werden. 4. Die Auslagenpauschale ist mit 40,-- DM anzusetzen.
Relevante Normen: BGB §§ 249, 254 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: SP 1996, 174
|
|
| | Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen. | |
|
|
 |
|
|