Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 19.06.1996 (5 StR 274/96)

   

Kurzleitsatz:
Selbst wenn § 182 StGB von § 176 StGB verdrängt wird, dürfen dessen Modalitäten strafschärfend berücksichtigt werden.


Relevante Normen:
StGB § 176, § 182;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 1996, 355

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