Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 03.09.1996 (5 StR 383/96)

   

Kurzleitsatz:
Wird das Verfahren gegen einen Heranwachsenden nach Jugendstrafrecht geführt, sind die Vorschriften der §§ 403 ff StPO nicht anwendbar.


Relevante Normen:
JGG § 109, 105, 81; StPO § 403;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StV 1998, 325

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