Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 06.05.1997 (1 StR 17/97)

   

Kurzleitsatz:
Sind die Rechtsmittel von Angeklagtem und Nebenkläger erfolglos, so hat jeder seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.


Relevante Normen:
StPO § 473;



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