Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 11.08.1981 (5 StR 371/81)

   

Kurzleitsatz:
Nicht nur die Urteilsgründe, sondern auch die Urteilsformel muß erkennen lassen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat.


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1; StPO § 261;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MDR 1981, 881 (Schmidt)

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang