Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 22.02.1978 (4 StR 60/78)

   

Kurzleitsatz:
Die Anordnung der Einziehung muß die einzuziehenden Sachen soweit kennzeichnen, daß bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung herrscht.


Relevante Normen:
StGB § 74;



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