Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 23.12.1997 (3 StR 627/97)

   

Kurzleitsatz:
Die Bezugnahme in der konkreten Strafzumessung auf die bei der Strafrahmenwahl erörterten Umstände, ist nicht ohne weiteres rechtsfehlerhaft.


Relevante Normen:
StPO § 267;



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