Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 17.12.1997 (5 StR 595/97)

   

Kurzleitsatz:
Eine nur geringe Beute ist regelmäßig bei der Prüfung des minder schweren Falles mildernd zu berücksichtigen.


Relevante Normen:
StGB § 250;



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