Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 09.12.1998 (3 StR 502/98)

   

Kurzleitsatz:
Das Unterlassen eines Hinweises auf eine Strafvorschrift, die das Gericht letztlich nicht angewendet hat, kann die Revision nicht begründen.


Relevante Normen:
StPO § 265 Abs. 1, § 337 Abs. 1;



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