Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 29.04.1999 (4 StR 24/99)

   

Kurzleitsatz:
Eine nur als Drohmittel eingesetzte ungeladende Schußwaffe fällt nicht unter § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.


Relevante Normen:
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1;



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