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Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 14.03.2000 (1 StR 669/99)
Kurzleitsatz:
Bestellung eines Beistandes für den Nebenkläger
Relevante Normen:
StPO § 397 a Abs. 1;
Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank
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