Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 04.05.2000 (IX ZB 34/00)

   

Kurzleitsatz:
Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Gesamtvollstreckungsverfahren ist nicht gegeben.


Relevante Normen:
GesO § 1 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 4 S. 1;



Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang