Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 25.04.2006 (5 StR 103/06)

   

Kurzleitsatz:
Wiedereintritt und Anordnung nach § 231 Abs. 1 StPO


Relevante Normen:
StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 2006, 650

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