Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 29.08.2006 (3 StR 302/06)

   

Kurzleitsatz:
Inakzeptable Erwiderung eines Rechtsanwalts


Relevante Normen:
StPO § 349 Abs. 3;



Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang