Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 20.09.1988 (5 StR 418/88)

   

Kurzleitsatz:
Betäubungsmittelstrafrecht: Berücksichtigung der Einziehung bei der Strafzumessung


Relevante Normen:
StGB § 46 Abs. 1 § 74;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16

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