Rechtsprechung:
OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.11.2005 (20 WF 120/05)

   

Kurzleitsatz:
»Die Erhebung einer unbedingten Rückforderungsklage wegen ungerechtfertigt gezahlten Unterhalts ist mutwillig, wenn der Unterhaltsschuldner das Begehren hilfsweise widerklagend im Rahmen einer Leistungsklage auf Unterhalt geltend machen kann (vgl. für den gleich gelagerten Fall der Abänderungsklage BGH, FamRZ 1992, 1152, 1155).«


Relevante Normen:
ZPO § 114 S. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
FamRZ 2006, 627
FuR 2006, 322
MDR 2006, 875
OLGReport-Karlsruhe 2006, 139

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