Rechtsprechung:
LG Darmstadt - Urteil vom 11.05.1989 (9 O 570/88)

   

Kurzleitsatz:
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 30 %


Relevante Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);



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