Rechtsprechung:
BAG - Urteil vom 28.09.1977 (4 AZR 743/76)

   

Kurzleitsatz:
»1. Nach dem Manteltarifvertrag des Nordwestdeutschen Rundfunks vom 9. Oktober 1954 in der für den Geltungsbereich des Westdeutschen Rundfunks geänderten Fassung vom 6. Januar 1964 besteht ein tariflicher Anspruch auf Kinderzuschlag. Die Höhe des Kinderzuschlages richtet sich nach der jeweils gültigen, vom Arbeitgeber allein zu erlassenden Kinderzuschlagsordnung.2. Eine derartige tarifliche Regelung ist zulässig. Jedoch unterliegt die jeweilige Festsetzung des Kinderzuschlages der gerichtlichen Billigkeitsp...


Relevante Normen:
BGB § 305 § 315 Abs. 1, Abs. 3; TVG § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge Rundfunk
DB 1978, 212
EzA § 4 TVG Rundfunk Nr. 3

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